RÜCKERSTATTETE ARZNEIMITTEL - STRAFEN FüR APOTHEKEN WEGEN FEHLENDER INFORMATIONEN üBER DAS BILLIGERE ÄQUIVALENT EINES ERSTATTETEN ARZNEIMITTELS
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RÜCKERSTATTETE ARZNEIMITTEL - Strafen für Apotheken wegen fehlender Informationen über das billigere Äquivalent eines erstatteten Arzneimittels



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Ab dem 1. Januar 2012 müssen Apotheken gemäß dem neuen Erstattungsgesetz auf Antrag des Patienten ein günstigeres Äquivalent eines erstatteten Arzneimittels ausstellen, das der Arzt auf dem Rezept verschrieben hat (falls vorhanden). Darüber hinaus sind Apotheken verpflichtet